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790.31 CH-BL

§ 18 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Beitragsberechtigte Landschaftselemente

Landschaftsqualitätsbeiträge
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§ 18 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Beitragsberechtigte Landschaftselemente

1. Landschaftsqualitätsbeiträge werden entrichtet, wenn die Massnahmen eine hohe regionaltypische Landschaftsqualität gewährleisten oder zur Verbesserung des Landschaftsbildes beitragen.

2. Beitragsberechtigt sind insbesondere folgende Landschaftselemente

a. markante Einzelbäume und Baumgruppen;

b. einheimische Laubbäume;

c. Hochstamm-Obstbäume;

d. Hecken, Feld- und Ufergehölze;

e. strukturreiche Weiden;

f. Kleingewässer;

g. Trockensteinmauern;

h. unbefestigte Bewirtschaftungswege und historische Verkehrswege;

i. besondere oder charakteristische Oberflächenformen;

j. vielfältige oder farbige Fruchtfolgen.

3. Die in Abs. 2 aufgeführten Massnahmen müssen gewisse Minimalanforderungen erfüllen, damit Landschaftsqualitätsbeiträge entrichtet werden können. Diese Anforderungen sind im vom Bund jeweils genehmigten Konzept definiert.

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