790.31
CH-BL
§ 17 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Voraussetzung
Landschaftsqualitätsbeiträge
§ 17 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Voraussetzung
1. Landschaftsqualitätsbeiträge werden nur dann entrichtet, wenn die vereinbarten Massnahmen und Leistungen innerhalb eines Projektperimeters gemäss genehmigtem Konzept realisiert werden und sich der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin am Projekt beteiligt.