790.31
CH-BL
§ 16 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Ausnahmen
Biodiversitätsbeiträge
§ 16 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Ausnahmen
1. In begründeten Fällen kann von den Mindest- und Höchstanforderungen oder von den regulären Beitragsansätzen abgewichen werden, sofern einem Objekt aufgrund seines ökologischen Werts oder einer Massnahme regionale oder nationale Bedeutung zukommt.