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790.31 CH-BL

§ 16 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Ausnahmen

Biodiversitätsbeiträge
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§ 16 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Ausnahmen

1. In begründeten Fällen kann von den Mindest- und Höchstanforderungen oder von den regulären Beitragsansätzen abgewichen werden, sofern einem Objekt aufgrund seines ökologischen Werts oder einer Massnahme regionale oder nationale Bedeutung zukommt.

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