790.31
CH-BL
§ 15 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Artenschutzmassnahmen
Biodiversitätsbeiträge
§ 15 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Artenschutzmassnahmen
1. Beitragsberechtigt sind auch Flächen, Massnahmen und Leistungen, welche sich auf gezielte Projekte zur Artenförderung stützen.
2. Artenförderungsprojekte beinhalten definierte Zielarten, messbare Projektziele, Förderungsmassnahmen sowie eine Erfolgskontrolle.
3. Die Mindestfläche von Artenschutzmassnahmen beträgt 5 Aren.
4. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus einer Entschädigung des Minderertrags und des Mehraufwands, einem Bewirtschaftungszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen sowie einem Qualitätsbeitrag für die erreichte Qualitätsstufe.