790.31
CH-BL
§ 14 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Beitragsberechtigung bei aneinander grenzenden Vertragsflächen
Biodiversitätsbeiträge
§ 14 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Beitragsberechtigung bei aneinander grenzenden Vertragsflächen
1. Gleichartige, aneinander grenzende sowie nahe gelegene Biodiversitätsflächen desselben oder verschiedener Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind beitragsberechtigt, wenn sie zusammengefasst die jeweiligen Mindestbedingungen erfüllen und der ökologische Wert der Gesamtfläche gegeben ist.