Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.31 CH-BL

§ 13 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Brachen und Säume auf Ackerland

Biodiversitätsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Brachen und Säume auf Ackerland

1. Brachen und Säume sind mehrjährige Streifen auf Ackerland, auf welchen eine empfohlene Mischung aus einheimischen Wildkräutern angesät wurde.

2. Beitragsberechtigt sind Bunt- und Rotationsbrachen mit einer Breite von mindestens 9 und maximal 25 m sowie Säume von mindestens 5 und maximal 12 m Breite, welche eine gute ökologische Vernetzung ermöglichen.

3. Die Mindestfläche bei Brachen beträgt 20 Aren.

4. Die Vertragsdauer für Brachen und Säume beträgt 6 Jahre. Rotationsbrachen müssen alle 2-3 Jahre an einem neuen Ort in unmittelbarer Nähe neu angesät werden.

5. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus der Qualitätsstufe I gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013, einem Zuschlag für die Vernetzung, einem Bewirtschaftungszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und einem Qualitätsbeitrag für die erreichte Qualitätsstufen.

← § 12 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet Gegenstand § 14 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →