§ 13 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Brachen und Säume auf Ackerland
§ 13 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Brachen und Säume auf Ackerland
1. Brachen und Säume sind mehrjährige Streifen auf Ackerland, auf welchen eine empfohlene Mischung aus einheimischen Wildkräutern angesät wurde.
2. Beitragsberechtigt sind Bunt- und Rotationsbrachen mit einer Breite von mindestens 9 und maximal 25 m sowie Säume von mindestens 5 und maximal 12 m Breite, welche eine gute ökologische Vernetzung ermöglichen.
3. Die Mindestfläche bei Brachen beträgt 20 Aren.
4. Die Vertragsdauer für Brachen und Säume beträgt 6 Jahre. Rotationsbrachen müssen alle 2-3 Jahre an einem neuen Ort in unmittelbarer Nähe neu angesät werden.
5. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus der Qualitätsstufe I gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013, einem Zuschlag für die Vernetzung, einem Bewirtschaftungszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und einem Qualitätsbeitrag für die erreichte Qualitätsstufen.