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§ 12 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

Biodiversitätsbeiträge
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§ 12 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

1. Beitragsberechtigt sind Rebflächen innerhalb des Rebbaukatasters mit wertvollen Kleinstrukturen und/oder Vorkommen seltener oder charakteristischer Arten. Als charakteristisch gelten Arten der Begleitflora von Rebbergen (Weinbergslauch-Gesellschaft) sowie Arten von Magerwiesen.

2. Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 5 Aren.

3. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus der Qualitätsstufe II gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013, einem Zuschlag für die Vernetzung, einem Bewirtschaftungszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen sowie einem Qualitätsbeitrag für die erreichte Qualitätsstufe.

4. Es können keine Beiträge ausbezahlt werden bei neu angelegten Reben auf Magerwiesen.

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