§ 11 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Hochstamm-Obstbäume
§ 11 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Hochstamm-Obstbäume
1. Beitragsberechtigt sind Hochstamm-Obstbäume, wenn mindestens 30 Bäume einen zusammenhängenden Obstgarten bilden. Zudem muss zusätzlich pro Baum mindestens 1 Are an Biodiversitätsfläche gemäss dieser Verordnung in maximal 50 m Distanz zum Obstgarten vorliegen, und der ökologische Wert des Bestandes muss nachgewiesen sein.
2. Beitragsberechtigt sind zudem Hochstamm-Obstbäume auf Flächen mit Biodiversitätsbeiträgen gemäss dieser Verordnung ab einer Mindestzahl von 10 Bäumen.
3. Nicht beitragsberechtigt sind Bäume in Obstanlagen.
4. Ein fachgerechter, altersabhängiger Baumschnitt ist Voraussetzung für die Auszahlung der Beiträge.
5. Der Beitrag für Hochstamm-Obstbäume berechnet sich aufgrund ihrer Anzahl. Er setzt sich zusammen aus den Qualitätsstufen I und II gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013, einem Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Nachhaltigkeitszuschlag für Jungbäume.