§ 10 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Kleinstrukturen und Spezialstandorte
§ 10 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Kleinstrukturen und Spezialstandorte
1. Als Kleinstrukturen und Spezialstandorte gelten Objekte, welche Tieren als Unterschlupf, Balz-, Fortpflanzungs- oder Nahrungsplatz dienen, wie
a. Lesestein- und Asthaufen;
b. Trockensteinmauern, Ruderalflächen und offener Boden;
c. Buschgruppen mit hohem Anteil an Dornsträuchern;
d. Tümpel, Weiher und Feuchtbiotope.
2. Zu jeder Kleinstruktur und jedem Spezialstandort gehört ein Krautsaum, sofern nicht spezifische Artenschutzgründe in Widerspruch dazu stehen. Die Mindestfläche einer einzelnen Kleinstruktur inklusive Krautsaum beträgt 1 Are.
3. Spezialstandorte können aus mehreren Kleinstrukturen bestehen. Die Mindestgesamtfläche der Spezialstandorte inklusive Krautsaum beträgt 5 Aren.
4. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus einem Beitrag für die Vernetzung, einem Bewirtschaftungszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen sowie einem Qualitätszuschlag für die erreichte Qualitätsstufe.
5. An die Anlage neuer Objekte wird ein Beitrag pro Objekt ausgerichtet.