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§ 6 Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierarten (Artenschutzverordnung) - Aufsicht in Naturschutzgebieten

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§ 6 Artenschutzverordnung · Aufsicht in Naturschutzgebieten

1. Die zuständige Direktion sorgt für die Aufsicht und die Öffentlichkeitsarbeit in Naturschutzgebieten.

2. Die Direktion kann die Aufsicht und die Öffentlichkeitsarbeit in Naturschutzgebieten geeigneten Dritten wie spezialisierten Firmen, Verbänden, Institutionen, Forstdiensten oder Jagdaufsehern übertragen. Sie schliesst mit den Beauftragten mehrjährige Leistungsvereinbarungen ab.

3. Die mit der Aufsicht in Naturschutzgebieten beauftragten Personen, die Forstdienste, die Jagdaufseher und die Flurhüter haben Verstösse gegen die Schutzvorschriften oder Widerhandlungen gegen diese Verordnung der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

4. Die anzeigepflichtigen Personen und Organe haben widerrechtlich gefangene, erworbene oder angebotene Pflanzen und Tiere zu beschlagnahmen.

5. Soweit ausgegrabene Pflanzen oder gefangene Tiere nicht unmittelbar wieder an ihren Herkunftsort zurückverpflanzt oder freigelassen werden können, bestimmt die Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit der entsprechenden Fachstelle, was mit den beschlagnahmten Tieren und Pflanzen geschehen soll.

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