790.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierarten (Artenschutzverordnung) - Ausnahmebewilligungen zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 4 Artenschutzverordnung · Ausnahmebewilligungen zu wissenschaftlichen Zwecken
1. Die kantonale Naturschutzfachstelle kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen geschützter Tiere zu wissenschaftlichen, Lehr- oder Heilzwecken in bestimmten Gebieten sowie für Forschungsprojekte in Naturschutzgebieten Ausnahmen gestatten.
2. Ausnahmebewilligungen dürfen nur erteilt werden, sofern die geplanten Vorhaben gemäss Absatz 1 den Schutzzielen der betroffenen Naturschutzgebiete nicht widersprechen und die betroffenen Populationen nicht gefährden. Falls eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, ist diese mit den erforderlichen Auflagen zu versehen.