Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.11 CH-BL

§ 3 Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierarten (Artenschutzverordnung) - Allgemeine Schutzvorschriften

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Artenschutzverordnung · Allgemeine Schutzvorschriften

1. Biotope und Habitate, wie insbesondere Steinhaufen, Weiher, Tümpel, Riede, Sumpfgebiete, Hecken und Feldgehölze, die Pflanzen und Tieren als Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienen, sind zu erhalten.

2. Es ist untersagt, wild lebende, einheimische Pflanzen, Pilze und Flechten übermässig zu nutzen oder mutwillig zu schädigen. Zum Schutze der nichtjagdbaren Tiere ist es untersagt, sie ohne vernünftigen Zweck zu fangen oder zu töten.

3. Diese Vorschriften gelten nicht für die sachgemässe Nutzung des Bodens, für mit zulässigen Bauvorhaben verbundene Massnahmen und für die fachgerechte Unkraut- und Schädlingsbekämpfung, soweit nicht andere Anwendungsvorschriften entgegenstehen.

4. In Naturschutzgebieten ist die Verwendung von Giftstoffen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung grundsätzlich untersagt. In Ausnahmefällen dürfen mit Bewilligung der kantonalen Naturschutzfachstelle Biozide zur Bekämpfung von invasiven Neophyten, Neozooen und Problemunkräutern eingesetzt werden, sofern dies zur Gewährleistung der Schutzziele notwendig ist, keine geeignete mechanische oder biologische Massnahme zur Verfügung steht, der Aufwand für eine mechanische Bekämpfung unverhältnismässig gross wäre, keine anderen Anwendungsvorschriften entgegenstehen und das Naturschutzgebiet durch den Einsatz nicht beeinträchtigt wird.

← § 2 Artenschutzverordnung Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierarten (Artenschutzverordnung) - Geschützte Pflanzen § 4 Artenschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →