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790.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierarten (Artenschutzverordnung) - Geschützte Tiere

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§ 2 Artenschutzverordnung · Geschützte Tiere

1. Zusätzlich zu den nach Jagd- und Fischereirecht genannten Tieren gelten im Kanton Basel-Landschaft die wild lebenden Tiere der im Anhang 2 aufgeführten Arten als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten, einschliesslich deren Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten, unberechtigt

a. zu erwerben, zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu verfüttern, zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;

b. lebend oder tot zu transportieren, zu halten, anzubieten, zu versenden, zu verkaufen, zu kaufen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.

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