790.11
CH-BL
§ 1 Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierarten (Artenschutzverordnung) - Geschützte Pflanzen
§ 1 Artenschutzverordnung · Geschützte Pflanzen
1. Die im Anhang 1 aufgeführten, wild wachsenden Pflanzen-, Flechten- und Pilzarten gelten im Kanton Basel-Landschaft als geschützt.
2. Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen oder Schädigen sowie das Transportieren, Anbieten, Verkaufen oder Kaufen von wild lebenden Pflanzen, Flechten und Pilzen der in Anhang 1 aufgeführten Arten ist untersagt.