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790.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierarten (Artenschutzverordnung) - Geschützte Pflanzen

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§ 1 Artenschutzverordnung · Geschützte Pflanzen

1. Die im Anhang 1 aufgeführten, wild wachsenden Pflanzen-, Flechten- und Pilzarten gelten im Kanton Basel-Landschaft als geschützt.

2. Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen oder Schädigen sowie das Transportieren, Anbieten, Verkaufen oder Kaufen von wild lebenden Pflanzen, Flechten und Pilzen der in Anhang 1 aufgeführten Arten ist untersagt.

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