790.001
NLK
CH-BL
§ 7 Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) - Vorbereitung der Geschäfte
§ 7 Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) · Vorbereitung der Geschäfte
1. Das Sekretariat der Kommission bereitet die Geschäfte vor.
2. Jedes Mitglied der Kommission kann die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3. Die Geschäfte können den einzelnen Mitgliedern der Kommission zur Bearbeitung und Antragstellung zugewiesen werden.