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790.001 NLK CH-BL

§ 6 Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) - Auswahl der Geschäfte

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§ 6 Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) · Auswahl der Geschäfte

1. Die kantonale Fachstelle Natur und Landschaft wählt die von der NLK zu behandelnden Geschäfte in Absprache mit dem Präsidium gemäss Triage-Raster aus.

2. Die kantonale Fachstelle stellt insbesondere sicher, dass Änderungen der Richt- und Nutzungsplanung der Kommission zur Prüfung vorgelegt werden, soweit diese einen wesentlichen Bezug zu Natur- und Landschaftsschutz aufweisen.

3. Im Weiteren sorgt die kantonale Fachstelle dafür, dass Gesuche für Bauten und andere Projekte ausserhalb der Bauzonen sowie innerhalb der Bauzonen an ökologisch besonderer Lage der Kommission zur Prüfung vorgelegt werden, sofern diese das Potential zu einer wesentlichen Veränderung des Landschaftsbilds oder einer schwerwiegenden Beeinflussung des Naturhaushalts haben.

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