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790.001 NLK CH-BL

§ 5 Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) - Einsprache- und Beschwerderecht

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§ 5 Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) · Einsprache- und Beschwerderecht

1. Als Mittel der Aufgabenerfüllung steht der Kommission in allen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes ein Einsprache- und Beschwerderecht zu.

2. In Verfahren betreffend Änderung der Nutzungsplanung beteiligt sich die Kommission, wenn möglich, bereits im Mitwirkungsverfahren. Im Einspracheverfahren werden in der Regel nur Punkte gerügt, welche im Mitwirkungsverfahren keiner befriedigenden Lösung zugeführt werden konnten oder bei denen sich gegenüber dem Mitwirkungsentwurf Änderungen ergeben haben. Neue Beanstandungen werden im Einsprache- und Beschwerdeverfahren nur beim Vorliegen besonderer Gründe erhoben.

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