§ 3 Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) - Aufgaben
§ 3 Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) · Aufgaben
1. Die Kommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden. Sie fördert die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes, indem sie Gesuche für Bauten und Anlagen, Planungen und andere Projekte begutachtet, welche den Naturhaushalt schwerwiegend beeinflussen oder das Landschaftsbild wesentlich verändern.
2. Sie stellt Antrag an den Regierungsrat für die Einstufung der Naturobjekte, für deren Aufnahme in das Inventar und für die zugehörigen Schutzmassnahmen.
3. Die Kommission pflegt zur Erfüllung ihrer Aufgabe einen regelmässigen Kontakt mit den kantonalen Fachstellen und kann mit diesen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
4. Im Weiteren pflegt sie die Zusammenarbeit mit privaten Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zweckausrichtung sowie mit kommunalen Behörden.
5. Bei Bedarf kann sie in spezifischen Fachfragen weitere Fachexpertinnen und Fachexperten beratend beiziehen.