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790.001 NLK CH-BL

§ 2 Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) - Organisation

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§ 2 Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) · Organisation

1. Die Kommission ist von der Verwaltung unabhängig und untersteht keiner fachlichen Aufsicht.

2. Administrativ untersteht die Kommission der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD).

3. Die Kommission wird nach aussen durch das Präsidium oder durch das Vizepräsidium vertreten. Diese sind insbesondere auch für inhaltliche Auskünfte über die Geschäfte der Kommission zuständig. Ausnahmsweise kann die Vertretung durch ein weiteres Mitglied der Kommission wahrgenommen werden.

4. Die kantonale Fachstelle Natur- und Landschaft besorgt das Sekretariat der Kommission. Sie ist für die Erteilung administrativer Auskünfte zuständig.

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