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790.001 NLK CH-BL

§ 12 Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) - Information

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§ 12 Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) · Information

1. Die Kommission orientiert den Vorsteher oder die Vorsteherin der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion und die Leitung des Ebenrain-Zentrums mittels Zustellung der Protokolle.

2. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt insbesondere durch

a. den Jahresbericht,

b. die Homepage,

c. Merkblätter und Leitlinien,

d. weitere Massnahmen.

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