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790.001 NLK CH-BL

§ 11 Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) - Beschlussfassung

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§ 11 Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) · Beschlussfassung

1. Die Beschlussfassung der Kommission erfolgt in der Regel anlässlich einer Sitzung. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem elektronischen Zirkulationsweg ergehen.

2. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder an der Sitzung anwesend sind. Ein auf dem Zirkulationsweg gefasster Beschluss ist gültig, wenn mindestens 4 Mitglieder ihre Stimme innerhalb der angegebenen Frist abgegeben haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Zirkularbeschlüsse werden an der darauffolgenden Sitzung zur Kenntnisnahme protokolliert.

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