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787.11 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Gebühren des Chemiewehr-Stützpunkts des Kantons Basel-Landschaft - Schlussbestimmung

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§ 7 Verordnung über die Gebühren des Chemiewehr-Stützpunkts des Kantons Basel-Landschaft · Schlussbestimmung

1. Die Verordnung vom 4. August 1992 über die Gebühren der Chemiewehr und des C-Piketts wird aufgehoben.

2. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

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