787.11
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Gebühren des Chemiewehr-Stützpunkts des Kantons Basel-Landschaft - Rechnungsstellung
§ 6 Verordnung über die Gebühren des Chemiewehr-Stützpunkts des Kantons Basel-Landschaft · Rechnungsstellung
1. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz stellt den gebührenpflichtigen Personen oder der Versicherung Rechnung in Form einer Verfügung.
2. Pro Rechnung werden 80 Fr. als Verwaltungskostenanteil erhoben.
3. Rechtsschritte werden nach effektiven Aufwendungen verrechnet.