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787.11 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Gebühren des Chemiewehr-Stützpunkts des Kantons Basel-Landschaft - Anpassung an die Teuerung

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§ 5 Verordnung über die Gebühren des Chemiewehr-Stützpunkts des Kantons Basel-Landschaft · Anpassung an die Teuerung

1. Die Gebühren gemäss den §§ 2, 3 und 5 entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise (Stand 1992 = 100 Punkte).

2. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz passt die Gebühren jährlich dem Indexstand vom November des Vorjahres an, falls sich der Landesindex gegenüber dem letztmals ausgeglichenen Indexstand um mindestens 1 Prozentpunkt geändert hat.

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