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787.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Gebühren des Chemiewehr-Stützpunkts des Kantons Basel-Landschaft - Entsorgung

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§ 4 Verordnung über die Gebühren des Chemiewehr-Stützpunkts des Kantons Basel-Landschaft · Entsorgung

1. Für die Reinigung der Zisterne und der Notfallfässer beträgt der Stundenansatz pro Person 75 Fr.

2. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz legt folgende Gebühren entsprechend den effektiv verursachten Kosten fest

a. für die Verbrennung fester oder flüssiger Chemierückstände;

b. für die Reinigung der Abwässer.

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