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786.211 VFkG CH-BL

§ 8 Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden (VFkG) - Qualifikation der zu Kontrollen und Messungen berechtigten Personen

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§ 8 VFkG · Qualifikation der zu Kontrollen und Messungen berechtigten Personen

1. Personen, welche amtliche Feuerungskontrollen durchführen, müssen für die spezifischen Messungen oder Kontrollen dafür anerkannte Ausbildungen absolviert haben und diese mit Fachausweisen oder Zertifikatsabschlüssen belegen. Die für die amtlichen Feuerungskontrollen qualifizierten Personen werden auf ihren Antrag vom Amt für Umweltschutz und Energie in der zentralen Datenbank erfasst.

2. Personen, bei welchen wiederholt Mängel bei der Feuerungskontrolle festgestellt werden, können aus der zentralen Datenbank gestrichen werden.

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