§ 6 Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden (VFkG) - Gebühren und Kosten
§ 6 VFkG · Gebühren und Kosten
1. Die Gemeinden legen für die in ihrem Auftrag durchgeführten Feuerungskontrollen kostendeckende Gebühren fest, die insbesondere sämtliche administrativen Arbeiten inklusive der Datenpflege in der kantonalen Feuerungsdatenbank sowie die eigentliche Kontrolltätigkeit berücksichtigen.
2. Die Gemeinden können den Servicefirmen für die von ihnen gemessenen Anlagen eine Gebühr zur Deckung ihres administrativen Aufwandes in Rechnung stellen.
3. Die Kontrollkosten für ausserordentliche Kontrollen von Feuerungsanlagen gemäss § 4 Abs. 5bis trägt
a. die Gemeinde, wenn die Kontrolle zu keinen Beanstandungen Anlass gibt;
b. die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber der Feuerungsanlage, wenn bei der Kontrolle Mängel an der Anlage festgestellt oder unzulässige Brennstoffe verfeuert werden.
4. Die Gemeinden können in ihren kommunalen Feuerungsreglementen regeln, dass die Gebühren für die Feuerungskontrollen und diejenigen für diesbezüglich ausserordentliche Kontrollen von der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle in Rechnung gestellt werden.
5. Führt die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle im Auftrag der Gemeinde Feuerungskontrollen und ausserordentliche Kontrollen durch, kann sie für eine Kontrolle administrative Kosten in Rechnung stellen.