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786.211 VFkG CH-BL

§ 4 Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden (VFkG) - Massnahmen und Fristen bei Überschreitung der Grenzwerte

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§ 4 VFkG · Massnahmen und Fristen bei Überschreitung der Grenzwerte

1. Überschreitet eine Anlage die Grenzwerte, muss sie einreguliert werden.

2. Führt eine von der Gemeinde beauftragte Person die Kontrollmessung durch, so verfügt die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Person die Einregulierung der Anlage. Sie setzt dazu eine Frist von mindestens 30 Tagen. Nach der Einregulierung führt eine Servicefirma eine Kontrollmessung durch und meldet die Messergebnisse der Gemeinde oder der von der Gemeinde für die Feuerungskontrolle beauftragten Person.

3. Führt eine Servicefirma die Kontrollmessung durch, so kann sie die Einregulierung mit dem Einverständnis der Anlagebesitzerin oder des Anlagebesitzers im Anschluss daran vornehmen. Die Servicefirma führt eine Kontrollmessung durch und meldet die Messergebnisse der Gemeinde oder der von der Gemeinde für die Feuerungskontrolle beauftragten Person.

4. Können die Grenzwerte trotz der Einregulierung nicht eingehalten werden, verfügt die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Person eine Sanierung der Anlage. Sie setzt dafür in der Regel eine Frist von 2 Jahren. Bei erheblichen Grenzwertüberschreitungen wird die Sanierungsfrist verkürzt.

5. Verursacht die Anlage in der Umgebung übermässige Immissionen, so verkürzt die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Person die Sanierungsfrist.

5bis. Führt der Betrieb einer Feuerungsanlage zu Klagen wegen Immissionen, ist die Gemeinde berechtigt, eine Kontrolle der Anlage ausserhalb der periodischen Kontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

6. Die Gemeinde kann die Sanierungsfrist in begründeten Fällen auf höchstens 5 Jahre verlängern. Im Rahmen der periodischen Kontrollen und Nachregulierungen muss sichergestellt werden, dass die Emissionen und Abgasverluste so gering wie möglich bleiben.

7. Die Sanierungsfrist kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden, wenn bei Öl- oder Gasfeuerungen ausschliesslich der Grenzwert für den Abgasverlust überschritten wird.

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