786.211
VFkG
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden (VFkG) - Grenzwerte
§ 3 VFkG · Grenzwerte
1. Die Grenzwerte richten sich nach der Luftreinhalte-Verordnung.
2. ...
3. Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen an die Abgasverluste nach Anhang 3 Ziff. 414 Abs. 1 oder 63 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Bau- und Umweltschutzdirektion mildere Grenzwerte festlegen.