Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
786.211 VFkG CH-BL

§ 3 Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden (VFkG) - Grenzwerte

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 VFkG · Grenzwerte

1. Die Grenzwerte richten sich nach der Luftreinhalte-Verordnung.

2. ...

3. Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen an die Abgasverluste nach Anhang 3 Ziff. 414 Abs. 1 oder 63 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Bau- und Umweltschutzdirektion mildere Grenzwerte festlegen.

← § 2 VFkG Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden (VFkG) - Geltungsbereich § 4 VFkG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →