§ 2 Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden (VFkG) - Durchführung der Kontrollen
§ 2 VFkG · Durchführung der Kontrollen
1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Öl-, Gas- und Holzfeuerungsanlagen nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung gemessen und kontrolliert oder nur kontrolliert werden. Die Messungen und Kontrollen können durch Beauftragte der Gemeinden oder im Rahmen von Service- bzw. Reinigungsarbeiten durchgeführt werden.
1bis Zur Durchführung der administrativen Arbeiten bei der Umsetzung der Holzfeuerungskontrolle können die Gemeinden
a. einen Zweckverband oder eine Anstalt gründen, der bzw. die allen Gemeinden offen steht;
b. eine fachlich kompetente Geschäftsstelle beauftragen.
1ter Bei Bedarf können die Gemeinden auch zur Durchführung der Öl- und Gasfeuerungskontrollen Strukturen im Sinne von Abs. 1bis vorsehen.
2. Die Messungen und Kontrollen müssen nach den Empfehlungen des BAFU und allfälligen ergänzenden Weisungen des Amts für Umweltschutz und Energie durchgeführt werden.
2bis Das Amt für Umweltschutz und Energie
a. legt den Umfang der Kontrollen bei Holzfeuerungsanlagen gemäss Anhang 3 Ziff. 22 Bst. f der Luftreinhalte-Verordnung fest;
b. kann die Gemeinden beim Aufbau einer Geschäftsstelle zur Kontrolle der Feuerungsanlagen fachlich unterstützen.
3. Wer Kontrollen oder Messungen gemäss Abs. 1 durchführt, ist verpflichtet, die Personen-, Adress-, Anlagen- sowie Kontroll- und Messdaten in der zentralen Feuerungsdatenbank gemäss § 10 Abs. 3 nach den Weisungen des Amts für Umweltschutz und Energie zu erfassen und laufend zu aktualisieren. Die Bewirtschaftung dieser Daten liegt unter Beachtung der Informations- und Datenschutzgesetzgebung in der Verantwortung der Gemeinden oder der durch sie Beauftragten.
4. Zugriffsberechtigungen auf die zentrale Datenbank haben die Gemeinden und die von der Gemeinden für die Feuerungskontrolle Beauftragten.
5. In Gemeinden mit liberalisierter Feuerungskontrolle können auch vom Amt für Umweltschutz und Energie qualifizierte Unternehmen und Personen zur Dateneingabe berechtigt werden.