Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
786.211 VFkG CH-BL

§ 10bis Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden (VFkG) - Übergangsbestimmungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10bis VFkG · Übergangsbestimmungen

1. Die Gemeinden

a. passen ihre Öl- und Gasfeuerungsreglemente spätestens bis am 30. Juni 2024 an;

b. stellen die Holzfeuerungskontrolle ab der Heizperiode 2024/2025 sicher.

2. Gelingt es den Gemeinden nicht, die Holzfeuerungskontrolle bis zur Heizperiode 2024/2025 sicherzustellen, wird der Kanton zulasten dieser Gemeinden die Holzfeuerungskontrollen veranlassen.

← § 10 VFkG Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden (VFkG) - Geltungsbereich § 11 VFkG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →