786.211
VFkG
CH-BL
§ 10bis Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden (VFkG) - Übergangsbestimmungen
§ 10bis VFkG · Übergangsbestimmungen
1. Die Gemeinden
a. passen ihre Öl- und Gasfeuerungsreglemente spätestens bis am 30. Juni 2024 an;
b. stellen die Holzfeuerungskontrolle ab der Heizperiode 2024/2025 sicher.
2. Gelingt es den Gemeinden nicht, die Holzfeuerungskontrolle bis zur Heizperiode 2024/2025 sicherzustellen, wird der Kanton zulasten dieser Gemeinden die Holzfeuerungskontrollen veranlassen.