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786.211 VFkG CH-BL

§ 10 Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden (VFkG) - Aufsicht

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§ 10 VFkG · Aufsicht

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat die Aufsicht über die Feuerungskontrolle.

2. Das Amt für Umweltschutz und Energie und die Gemeinden können zur Qualitätssicherung stichprobenweise Nachkontrollen durchführen oder durchführen lassen.

3. Das Amt für Umweltschutz und Energie führt unter Beachtung der Informations- und Datenschutzgesetzgebung eine zentrale Feuerungsdatenbank, in welcher die zur Durchführung von Feuerungskontrollen notwendigen Personen-, Adress-, Anlagen- und Messdaten erfasst sind. Es regelt die Zugriffsberechtigung auf die Feuerungsdatenbank so, dass die Gemeinden sowie die von ihr Beauftragten oder von ihr gemäss § 2 Abs. 5 Berechtigten jeweils nur Zugriff auf die Daten der von ihnen kontrollierten Anlagen haben.

3bis. Holzfeuerungen sind dem Amt für Umweltschutz und Energie durch die Erstbetreiberinnen und Erstbetreiber oder diejenigen Personen zu melden, welche die Holzfeuerungen installieren, in Betrieb nehmen, warten, sanieren, reinigen oder kontrollieren.

4. Die zur Durchführung von Feuerungskontrollen notwendigen Personendaten können aus anderen kantonalen Datenbanken bezogen werden.

5. Die Daten gemäss Abs. 4 umfassen ausschliesslich Angaben über Eigentümer, Betreiber oder Ansprechperson einer Feuerungsanlage zwecks Erleichterung der Kontaktaufnahme.

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