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786.211 VFkG CH-BL

§ 1 Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden (VFkG) - Geltungsbereich

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§ 1 VFkG · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungsanlagen nach Anhang 3 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) bis 1000 kW sowie die Kontrolle von Holzfeuerungsanlagen mit einer FWL bis 70 kW gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. a und solche gemäss Anhang 3 Ziff. 22 Bst. f der Luftreinhalte-Verordnung.

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