786.14
VVESA
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (VVESA) - Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen
Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
§ 8 VVESA · Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen
1. Für Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen gilt § 6 Abs. 2 dieser Verordnung.