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786.14 VVESA CH-BL

§ 7c Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (VVESA) - Massnahmenkatalog

Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
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§ 7c VVESA · Massnahmenkatalog

1. Der Massnahmenkatalog gemäss § 6a Abs. 3 oder § 7b Abs. 3 ist innert 1 Jahr ab Feststellung der Überschreitung der Emissionsfracht beziehungsweise vor Inbetriebnahme einer neuen oder wesentlich geänderten Anlage zu erstellen.

2. Der Massnahmenkatalog enthält

a. Angaben über den neusten Stand der Technik,

b. die geplanten Massnahmen,

c. den geplanten Zeitrahmen der Umsetzung der Massnahmen,

d. die voraussichtliche Emissionsreduktion jeder Massnahme.

3. Der Massnahmenkatalog und der Nachweis über getroffene Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Technik werden von der zuständigen Behörde genehmigt.

4. Die Behörde ordnet die Umsetzung der Massnahmen innert 2 Jahren an.

5. Sofern die Grenzfracht gemäss § 6a Abs. 1 oder § 7b Abs. 1 trotz Umsetzung der Massnahmen nicht eingehalten werden kann, ist der Massnahmenkatalog in der Regel 5 Jahre nach Umsetzung der Massnahmen zu überarbeiten.

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