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786.14 VVESA CH-BL

§ 5 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (VVESA) - Emissionsgrenzwerte für Stickoxide

Verschärfung von allgemeinen Emissionsbegrenzungen
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§ 5 VVESA · Emissionsgrenzwerte für Stickoxide

1. Die Emissionskonzentration von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei einer Fracht von mehr als 5 t/Jahr 100 mg/m³ nicht übersteigen.

2. ...

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