786.14
VVESA
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (VVESA) - Emissionsgrenzwerte für Stickoxide
Verschärfung von allgemeinen Emissionsbegrenzungen
§ 5 VVESA · Emissionsgrenzwerte für Stickoxide
1. Die Emissionskonzentration von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei einer Fracht von mehr als 5 t/Jahr 100 mg/m³ nicht übersteigen.
2. ...