786.14
VVESA
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (VVESA) - Ermittlung und Beurteilung der Emissionen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 VVESA · Ermittlung und Beurteilung der Emissionen
1. Massgebend für die Beurteilung, ob die verschärften allgemeinen Emissionsbegrenzungen gemäss § 5 und § 6 eingehalten werden, sind die über die jährliche Betriebszeit gemittelten Konzentrationen bzw. Massenströme.
2. Die Beurteilung der Emissionen von Anlagen nach den §§ 7-12 und 14 richtet sich nach Art. 15 der Luftreinhalte-Verordnung.
3. ...
4. Die Bau- und Umweltschutzdirektion ordnet eine kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen an, falls die Ermittlung der Emissionen anders nicht zuverlässig möglich ist.