§ 14 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (VVESA) - Holzfeuerungen
§ 14 VVESA · Holzfeuerungen
1. Abs. 2 ff. gelten für Holzfeuerungen für Holzbrennstoffe gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Luftreinhalte-Verordnung, die nach dem 1. Januar 1997 bewilligt oder ersetzt werden.
2. Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten
a. * für Anlagen mit einer FWL von 350 kW-1 MW: 200 mg/m³;
b. * für Anlagen mit einer FWL über 1 MW: in der Regel 150 mg/m³.
3. Die Emissionen für Feststoffe dürfen bei Neuanlagen mit einer FWL von 70-500 kW den Wert von 20 mg/m³ nicht überschreiten
4. Neue automatische Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW FWL müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 20 l pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden. Aus betrieblichen oder aus technischen Gründen kann die Behörde kleinere Speichergrössen festlegen.