Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
786.14 VVESA CH-BL

§ 14 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (VVESA) - Holzfeuerungen

Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 VVESA · Holzfeuerungen

1. Abs. 2 ff. gelten für Holzfeuerungen für Holzbrennstoffe gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Luftreinhalte-Verordnung, die nach dem 1. Januar 1997 bewilligt oder ersetzt werden.

2. Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten

a. * für Anlagen mit einer FWL von 350 kW-1 MW: 200 mg/m³;

b. * für Anlagen mit einer FWL über 1 MW: in der Regel 150 mg/m³.

3. Die Emissionen für Feststoffe dürfen bei Neuanlagen mit einer FWL von 70-500 kW den Wert von 20 mg/m³ nicht überschreiten

4. Neue automatische Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW FWL müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 20 l pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden. Aus betrieblichen oder aus technischen Gründen kann die Behörde kleinere Speichergrössen festlegen.

← § 13 VVESA Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (VVESA) - Zweck und Geltungsbereich § 15 VVESA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →