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786.14 VVESA CH-BL

§ 11b Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (VVESA) - Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen

Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
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§ 11b VVESA · Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen

1. Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen wie Steinbrüchen, Deponien, Bauschuttrecyclinganlagen, Kies- und Betonwerken, Kompostierungs- und Vergärungsanlagen müssen mit einem Partikelfiltersystem zur Abscheidung von Dieselruss ausgerüstet sein, das die Anforderungen von Anhang 4 Ziff. 32 der Luftreinhalte-Verordnung erfüllt.

2. Die zuständige Behörde ordnet die Nachrüstung von bereits im Einsatz stehenden Maschinen und Geräten innert 5 Jahren an.

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