786.14
VVESA
CH-BL
§ 11b Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (VVESA) - Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen
Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
§ 11b VVESA · Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen
1. Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen wie Steinbrüchen, Deponien, Bauschuttrecyclinganlagen, Kies- und Betonwerken, Kompostierungs- und Vergärungsanlagen müssen mit einem Partikelfiltersystem zur Abscheidung von Dieselruss ausgerüstet sein, das die Anforderungen von Anhang 4 Ziff. 32 der Luftreinhalte-Verordnung erfüllt.
2. Die zuständige Behörde ordnet die Nachrüstung von bereits im Einsatz stehenden Maschinen und Geräten innert 5 Jahren an.