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786.14 VVESA CH-BL

§ 10 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (VVESA) - Stationäre Verbrennungsmotoren

Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
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§ 10 VVESA · Stationäre Verbrennungsmotoren

1. Abs. 2 ff. gelten in der Regel für alle Otto- und Dieselmotoren, die länger als 1 Tag an einem Ort eingesetzt werden, unabhängig vom Treibstoffverbrauch und der Betriebsdauer.

2. Notstromgruppen müssen mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet werden.

2bis Neue Notstromgruppen ab einer FWL von 50 kW müssen mit einem Partikelfiltersystem zur Abscheidung von Dieselruss ausgerüstet sein, das die Anforderungen nach Anhang 4 Ziff. 32 der Luftreinhalte-Verordnung erfüllt.

3. Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen bei Anlagen ab einer FWL von 100 kW, welche mehr als 30 Stunden im Jahr betrieben werden, folgende Werte nicht überschreiten

a. bei Verwendung von Gasbrennstoffen: 70 mg/m³;

b. * bei Verwendung von Dieselöl: 110 mg/m³;

c. * bei Verwendung von Bio-, Holz- und Klärgas: in der Regel 100 mg/m³.

3bis Für Notstromgruppen ab einer FWL von 350 kW, die während höchstens 30 Stunden im Jahr betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte

a. Kohlenmonoxid: 650 mg/m³;

b. Stickoxide: 2000 mg/m³.

4. Diese Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 %.

5. Für Anlagen, die aufgrund der Bestimmungen in Abs. 3 und Abs. 3bis sanierungspflichtig werden, wird abweichend von Art. 10 der Luftreinhalte-Verordnung eine Sanierungsfrist von 10 Jahren gewährt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c der Luftreinhalte-Verordnung.

6. ...

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