786.131
CH-BL
§ 9 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
§ 9 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
1. Die bisherige Vereinbarung vom 16./31. Juli 1979 über die lufthygienische Kontrolle der Industriefeuerungen wird im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben.