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786.131 CH-BL

§ 8 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen

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§ 8 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen

1. Der VFWL übernimmt auch allfällige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Kanton verursachten Schäden und schliesst eine entsprechende Haftpflichtversicherung ab.

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