786.131
CH-BL
§ 8 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
§ 8 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
1. Der VFWL übernimmt auch allfällige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Kanton verursachten Schäden und schliesst eine entsprechende Haftpflichtversicherung ab.