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786.131 CH-BL

§ 7 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen

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§ 7 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen

1. Der VFWL verpflichtet die von ihm beauftragten Personen zur Schweigepflicht und steht für allfällige Verletzungen der Schweigepflicht und deren Folgen ein.

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