786.131
CH-BL
§ 7 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
§ 7 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
1. Der VFWL verpflichtet die von ihm beauftragten Personen zur Schweigepflicht und steht für allfällige Verletzungen der Schweigepflicht und deren Folgen ein.