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786.131 CH-BL

§ 5 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen

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§ 5 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen

1. Der VFWL stellt die Messergebnisse jeder geprüften Anlage in der Regel innert 14 Tagen dem Lufthygieneamt beider Basel, dem Amt für Umweltschutz und Energie sowie dem Betreiber der Anlage zu.

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