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786.131 CH-BL

§ 4 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen

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§ 4 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen

1. Die Durchführung der Messungen erfolgt aufgrund der Empfehlungen des Bundesamtes für Umweltschutz über die Emissionsmessung von Luftfremdstoffen bei stationären Anlagen sowie gemäss allfälliger ergänzender Weisungen des Lufthygieneamtes beider Basel und des Amtes für Umweltschutz und Energie.

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