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786.131 CH-BL

§ 3 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen

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§ 3 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen

1. Die Kontrollmessungen pro Kessel umfassen folgendes

a. jährlich: Feststoff und Sauerstoffgehalt der Abgase sowie die Abgasverluste;

b. zusätzlich alle 2 Jahre die Konzentration von Stickoxid und Kohlenmonoxid im Abgas.

2. Pro Kessel werden für jeden Luftfremdstoff sowie den Abgasverlust zwei Mittelwerte erhoben.

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