786.131
CH-BL
§ 3 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
§ 3 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
1. Die Kontrollmessungen pro Kessel umfassen folgendes
a. jährlich: Feststoff und Sauerstoffgehalt der Abgase sowie die Abgasverluste;
b. zusätzlich alle 2 Jahre die Konzentration von Stickoxid und Kohlenmonoxid im Abgas.
2. Pro Kessel werden für jeden Luftfremdstoff sowie den Abgasverlust zwei Mittelwerte erhoben.