786.131
CH-BL
§ 2 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
§ 2 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
1. Als Industriefeuerungen gelten
a. alle Feuerungsanlagen, die mit Heizöl «mittel» oder Heizöl «schwer» betrieben werden;
b. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 Megawatt, die mit Kohle oder Holz betrieben werden.