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786.131 CH-BL

§ 2 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen

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§ 2 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen

1. Als Industriefeuerungen gelten

a. alle Feuerungsanlagen, die mit Heizöl «mittel» oder Heizöl «schwer» betrieben werden;

b. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 Megawatt, die mit Kohle oder Holz betrieben werden.

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