786.131
CH-BL
§ 10 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
§ 10 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
1. Diese Vereinbarung kann, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten, jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.