786.131
CH-BL
§ 1 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
§ 1 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
1. Der VFWL verpflichtet sich, im nachstehenden Umfang die Kontrollmessungen bei den Industriefeuerungen im Kanton Basel-Landschaft durchzuführen.
2. Das Lufthygieneamt beider Basel meldet dem VFWL die von ihm zu kontrollierenden Anlagen.