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786.131 CH-BL

§ 1 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen

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§ 1 Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen

1. Der VFWL verpflichtet sich, im nachstehenden Umfang die Kontrollmessungen bei den Industriefeuerungen im Kanton Basel-Landschaft durchzuführen.

2. Das Lufthygieneamt beider Basel meldet dem VFWL die von ihm zu kontrollierenden Anlagen.

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