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784.22 CH-BL

§ 4 Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern - Fälligkeit, Mahngebühren und Verzugszinsen

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§ 4 Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern · Fälligkeit, Mahngebühren und Verzugszinsen

1. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.

2. Ab der zweiten und für jede weitere Mahnung werden 40 Fr. in Rechnung gestellt.

3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 5% erhoben.

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